Aufträge über Architekten- und Ingenieurleistungen spielen in der kommunalen Praxis eine große Rolle. Nun hat der Europäische Gerichtshof die Mindest- und Höchstsätze der einschlägigen Honorarordnung HOAI als europarechtswidrig eingestuft. Was das für die öffentliche Vergebe bedeutet, beleuchtet dieser Beitrag.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) am 4. Juli 2019 als europarechtswidrig eingestuft. Auch wenn die Entscheidung zu erwarten war, wirft sie zahlreiche Fragen in der Praxis auf.
Der EuGH hat zwar grundsätzlich anerkannt, dass gesetzliche Mindestsätze für das Planerhonorar der Qualität des Bauens, dem Erhalt der Baukultur sowie dem Verbraucherschutz dienen können.
Allerdings sei die Erbringung von Planungsleistungen in Deutschland nicht Personen vorbehalten, die eine reglementierte Tätigkeit ausüben, so das Gericht. Daher gebe es keine Garantie, dass Planungsleistungen nur von Dienstleistern erbracht würden, die ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen hätten.
Wenn aber schon auf der Ebene der Leistungserbringer die Qualität nicht garantiert sei, könne dies auch auf der Ebene der Honorare nicht sichergestellt werden. Die Mindestsatzregelung der HOAI sei daher nicht geeignet, die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen, stellten die Richter fest.
Auf der Ebene der Höchstsätze gelte im Ergebnis das Gleiche, da der Verbraucherschutz auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden könne, zum Beispiel durch Preisorientierungen für die Kunden.
Folgen des EuGH-Urteils für Kommunen
Die EuGH-Entscheidung wird in der Praxis lebhaft diskutiert und hat bereits zu – leider diametral unterschiedlichen – obergerichtlichen Entscheidungen geführt. Die Rechtsunsicherheit im Umgang in den Kommunen mit dem EuGH-Urteil ist also groß. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, zunächst die grundsätzlichen europarechtlichen Auswirkungen zu betrachten.
Es folgt bereits aus den europarechtlichen Regelungen, dass alle Organe des Mitgliedsstaats – Gesetzgeber, Verwaltung, Kommunen, Gerichte – die Pflicht haben, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Durchführung des EuGH-Urteils zu gewährleisten. Sie sind verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Beachtung des Urteils sicherzustellen und alle Maßnahmen zu treffen, um die volle Geltung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern.
Die Feststellung des EuGH enthält für die Gerichte wie auch für die Behörden des betreffenden Mitgliedstaates das Verbot, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Regelungen der HOAI anzuwenden.
Auswirkungen auf Bestandsverträge
Keine Auswirkungen hat die Entscheidung auf bereits geschlossene Architekten- und Ingenieurverträge, in denen bei Auftragserteilung schriftlich ein Honorar vereinbart wurde, das zwischen den Mindest- und den Höchstsätzen liegt. Diese Vereinbarungen sind weiterhin wirksam.
Liegt das vereinbarte Honorar jedoch unterhalb der Mindest- oder oberhalb der Höchstsätze, kann weder der Auftragnehmer gegenüber dem kommunalen Auftraggeber eine Anhebung eines niedrigeren Honorars auf die Mindestsätze (sog. „Aufstockungsklagen“) noch der Auftraggeber eine Absenkung eines höheren Honorars auf die Höchstsätze mehr verlangen.
Die Folge: Die nationalen Gerichte dürfen keine Anhebung eines niedriger vereinbarten Honorars auf die Mindestsätze mehr zusprechen und umgekehrt keine Absenkung eines vereinbarten höheren Honorars auf die Höchstsätze ausurteilen. Wie bereits angedeutet, gibt es jedoch auch obergerichtliche Entscheidungen, die das anders beurteilen.
Noch umstrittener ist die Frage, ob die Regelung des Paragrafen 7 Abs. 5 HOAI noch anwendbar ist, die eine Vereinbarung eines Mindestsatzhonorars fingiert, wenn bei Auftragserteilung nichts anderes zwischen Mindest- und Höchstsatz schriftlich vereinbart wurde. Diese Fälle kommen in der Praxis oft vor, insbesondere bei zunächst mündlich geschlossenen Verträgen, die oftmals erst nach einem nicht unerheblichen Zeitraum wechselseitiger Leistungserbringung „verschriftlicht“ werden.
Viele Stimmen halten die Mindestsätze in diesen Fällen weiterhin für anwendbar, weil der EuGH zu Paragraf 7 Abs. 5 HOAI und dem dort genannten Schriftformerfordernis, bei dessen Verletzung eine Mindestsatzfiktion eintritt, keine ausdrückliche Aussage getroffen habe. Die besseren rechtlichen Argumente sprechen jedoch dafür, auch Paragraf 7 Abs. 5 HOAI nicht mehr anzuwenden.
Daher werden sich einerseits Planer schwertun, nach bloß mündlicher Vereinbarung eines niedrigeren Honorars (z. B. einer Pauschale) im Nachgang noch die Mindestsätze geltend zu machen.
Andererseits können auch Auftraggeber das Honorar nicht mehr nachträglich auf Mindestsätze reduzieren, wenn es zuvor nur mündlich und/oder nach Auftragserteilung höher (z. B. nach Mittelsatz) vereinbart wurde.
Auswirkungen auf neue Verträge und Vergabeverfahren
Eine weitere Folge der EuGH-Entscheidung ist, dass die Kommunen als öffentlicher Auftraggeber im Vergabeverfahren die Mindest- und Höchstsatzregelungen der HOAI bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Angebotes nach Paragraf 127 Abs. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und Paragraf 76 Abs. 1 Satz 2 VgV (Vergabeverordnung) nicht mehr berücksichtigen dürfen.
In der Praxis bedeutet dies, dass öffentliche Auftraggeber Honorarangebote, die die Mindestsätze der HOAI unterschreiten, weder ausschließen dürfen noch müssen. Auch müssen oder dürfen diese nicht mehr auf die Mindestsätze angehoben werden.
Nach verbreiteter Ansicht haben die Kommunen weiterhin die Möglichkeit, im Vergabeverfahren die Mindestsätze der HOAI als verbindliches Honorar nach Paragraf 58 Abs. 2 Satz 3 VgV vorzugeben. Nach dieser Vorschrift können öffentliche Auftraggeber Aufträge auch zu Festpreisen vergeben und das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien feststellen.
Ob diese Auffassung für Planervergaben nach der EuGH-Entscheidung noch zutrifft, ist allerdings nicht zuletzt aus haushaltsrechtlichen Gründen keineswegs sicher. Bis auf Weiteres sollten Kommunen daher in Vergabeverfahren dem Honorar eine gewisse Bedeutung beimessen.
Mathias Mantler
Der Autor
Rechtsanwalt Dr. Mathias Mantler ist Fachanwalt für Vergaberecht und für Bau- und Architektenrecht und Partner der Kanzlei Lutz-Abel in München. Zu seinen Schwerpunkten zählt die Beratung kommunaler Auftraggeber bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.