Kostenverursachende Maßnahmen zur Wahrung organschaftlicher Befugnisse im Beratungsstadium sind für eine Fraktion nicht erstattungsfähig. (OVG Münster vom 24. April 2009 – AZ 15 A 981/06)
Eine Gemeinderatsfraktion hatte Probleme mit anderen Fraktionen im Rat und wandte sich deshalb an einen Rechtsanwalt mit der Bitte um Beratung. Dieser Rechtsanwalt stellte der Fraktion dann für seine Tätigkeit 200 Euro in Rechnung. Deshalb machte die Fraktion gegenüber der Gemeinde einen Kostenerstattungsanspruch geltend. Grundsätzlich können nämlich kommunale Funktionsträger von der Gemeinde die Erstattung solcher Kosten verlangen, die ihnen gerichtlich oder außergerichtlich im Rahmen eines Streits um die sich ihnen nach dem Kommunalverfassungsrecht zugewiesenen Rechte entstanden sind. Bei der Auseinandersetzung muss es aber um die Verteidigung innerorganisatorischer Kompetenzen gehen.
Die Kostenerstattung ist beschränkt auf jene Kosten, die notwendig sind, um die eigenständige Wahrnehmung im Interesse der Gemeinde zugewiesener Aufgaben oder Kompetenzen zu verteidigen. Demgegenüber reicht eine bloße Meinungsverschiedenheit von Funktionsträgern über Inhalt oder Umfang ihrer Aufgaben oder Kompetenzen, die noch nicht zu einer Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans geführt hat, durch die organschaftliche Aufgaben oder Kompetenzen möglicherweise verletzt sein können, nicht aus.
Bestehen etwa zwischen den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, Gruppen oder einzelnen Ratsmitgliedern Unstimmigkeiten über die ihnen jeweils zustehenden Aufgaben und Kompetenzen, ohne dass das zuständige Gemeindeorgan hierüber bereits entschieden hat, werden zwar auch organschaftliche Aufgaben und Kompetenzen berührt. In diesem frühen Stadium steht jedoch die politische Meinungsbildung über das Bestehen, den Inhalt und Umfang der betroffenen Aufgaben und Kompetenzen im Vordergrund. Zu diesem Zeitpunkt ist es noch völlig ungewiss, ob die von einem Beteiligten möglicherweise befürchtete Verletzung organschaftlicher Befugnisse überhaupt eintreten wird. Die nur erwartete oder auch befürchtete Rechtsverletzung gehört in den Bereich der Spekulation.
Deshalb kann einem Funktionsträger in aller Regel zugemutet werden, die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans abzuwarten, die aus seiner Sicht seine organschaftlichen Befugnisse betrifft und verletzt. Kostenverursachende Maßnahmen zur Wahrung organschaftlicher Befugnisse sind daher in diesem Stadium grundsätzlich nicht notwendig.
Franz Otto