Auftraggeber haben nach der VOL/A ein Ermessen bei der Entscheidung, ob sie fehlende Erklärungen und Nachweise nachfordern. Die Gründe für die Entscheidung müssen sorgfältig dokumentiert werden. (OLG Düsseldorf vom 2. Mai 2012 – AZ VII-Verg 68/11)
Anders als nach den Regelungen der VOB/A, steht es nach Paragraf 16 Abs. 2 VOL/A (bzw. § 19 Abs. 2 EG VOL/A) im Ermessen des Auftraggebers, ob er fehlende Erklärungen und Nachweise von Bietern nachfordert.
Bisweilen nehmen Auftraggeber diese Ermessensentscheidungen vorweg und bestimmen, dass Angebote, denen Nachweise oder Erklärungen fehlen, in jedem Falle ausgeschlossen werden. So vermeiden sie eine aufwendige Nachforderung von Unterlagen. Der Vergabesenat stellt nun klar, dass die Gründe für eine solche Entscheidung sorgfältig zu dokumentieren sind. Geschieht dies nicht, liegt die Vermutung nahe, dass der Auftraggeber sich keine Gedanken bei der Ermessensausübung gemacht hat. In diesem Fall ist die generelle Ablehnung einer Nachforderung fehlender Nachweise und Erklärungen fehlerhaft.
Ute Jasper / Jens Biemann
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