Erhebung der Kurtaxe

Die Kurtaxordnung kann Vermieter und Reiseunternehmer für die Zahlung der Kurtaxe haftbar machen. (VGH München vom
12. Februar 2004 – AZ 5 N 02.1674)

In einer Kurtaxordnung kann wirksam bestimmt werden, dass die Vermieter von Unterkünften, Reiseunternehmer von Gesellschaftsreisen und Inhaber von Kurmittelanstalten zur Meldung von Kurgästen und zur Erhebung und Abführung der Kurtaxe verpflichtet sind und neben dem eigentlichen Schuldner als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe haften. Diese Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, den Vollzug der Kurtaxordnung durch die Heranziehung Dritter, die nicht selbst kurtaxpflichtig sind, zu erleichtern. Es handelt sich um die Inanspruchnahme Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, durch die – bei vertretbarem Verwaltungsaufwand – eine möglichst lückenlose Erfassung der kurtaxpflichtigen Personen angestrebt wird.

Die zur Mitwirkung herangezogenen dritten Personen beweisen eine rechtlich und wirtschaftlich nahe Beziehung zur Kurtaxe. Die Meldepflichtigen sollen die Meldedaten der kurtaxpflichtigen Personen unter Verwendung bestimmter Formulare erfassen und der Kurbehörde melden. Fehlerhaft ausgefüllte oder durch Beschädigung unbrauchbar gemachte Meldescheine sind unverzüglich zurückzugeben.

Rechtlich nicht zulässig ist die Regelung, wonach nicht zurückgegebene Meldescheine vom Vermieter im konkreten Fall durch Zahlung von 100 Euro je fehlendem Schein zu ersetzen waren. Denn der Vermieter ist nicht selbst Abgabeschuldner, sondern nur zur Mitwirkung an der Erhebung fremder Abgabeschuld verpflichtet.

Franz Otto