Entsorgung kostet

Für die Beseitigung von kontaminiertem Löschwasser muss das brandverursachende Unternehmen aufkommen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2011 – AZ 20 A 1181/10)

Bei einem Großbrand auf dem Gelände eines Chemieunternehmens, das sich mit der Behandlung von Lösungsmitteln befasste, und auf dem benachbarten Grundstück eines Galvanik-Betriebes hatte die örtliche Feuerwehr, von anderen Wehren unterstützt, unter anderem Löschschaum eingesetzt, der perfluorierte Tenside (PFT) enthielt. Der Schaum und das Löschwasser wurden, soweit möglich, aufgefangen und zwischengelagert.

Die Bezirksregierung Arnsberg hatte das Chemieunternehmen durch Ordnungsverfügung aufgefordert, das zwischengelagerte Löschwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Kosten wurden mit etwa 500.000 Euro angesetzt.
Die gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klage des Unternehmens blieb ohne Erfolg. Das Unternehmen sei im abfallrechtlichen Sinne als Erzeuger des kontaminierten Löschwassers anzusehen und deshalb zu dessen Entsorgung verpflichtet, hieß es zur Begründung.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des Erzeugers maßgeblich durch den Beitrag des Betreffenden zur Entstehung des Abfalls geprägt. Entscheidend ist, ob der Betreffende die Entstehung der Abfälle dergestalt beeinflusst hat, dass dieser Vorgang seiner eigenen Tätigkeit zuzuordnen ist.

Ausgehend davon, so das Gericht, sei der Anfall des Löschwassers als Abfall dem Unternehmen zuzurechnen, weil die für das Entstehen des Abfalls maßgebliche Ursache von diesem gesetzt worden sei. Der Brand, der zum Einsatz der Feuerwehr und zur Verwendung der Löschmittel geführt habe, sei durch die betriebliche Tätigkeit des Unternehmens ausgelöst worden. Ausgangspunkt des Brandes sei nach gutachterlichen Feststellungen unter anderem ein technischer Mangel an einem zur Destillationsanlage des Unternehmens gehörenden Rührwerk gewesen.

Franz Otto