Eine Enteignung von Gemeindegrundstücken zugunsten der Errichtung eines Windparks ist grundsätzlich zulässig, soweit dies aufgrund eines erhöhten energiewirtschaftlichen Bedarfs erforderlich ist. (BGH vom 12. März 2015 – AZ III ZR 36/14)
Anlässlich der Klage einer Gemeinde gegen eine Enteignung von Gemeindegrundstücken zugunsten der Windparkbetreiber hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Enteignung zulässig ist. Das Gericht erachtete diesbezüglich Paragraf 45 Abs. 1 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als umfassende Ermächtigungsgrundlage, die über Kabel und Wege hinaus das gesamte Stromerzeugungsvorhaben erfasse. Darauf gerichtete Enteignungen seien grundsätzlich zulässig.
Jedoch betonte der BGH, dass aufgrund der Ausstrahlungswirkung von Art. 14 Grundgesetz (Schutz des Eigentums) die Enteignung notwendig und alternativlos sein müsse. Zu prüfen sei daher die jeweils in Rede stehende Versorgungssituation und die Frage, ob eine die Enteignung rechtfertigende Versorgungslücke bestünde. Mögliche Alternativen seien nicht nur anderweitige Standorte für Windenergie, sondern auch Stromimporte aus anderen Bundesländern. Nicht ausreichend sei das Streben nach einer dezentralen Energieversorgung.
Der BGH stellt mithin klar, dass Enteignungen zugunsten von Stromerzeugungsvorhaben zulässig sind, jedoch aufgrund des Grundrechtseingriffes hohen Anforderungen unterliegt.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig