Eltern zahlen mehr

Gemeinden mit defizitärer Haushaltslage sind in besonderer Weise gehalten, Einnahmemöglichkeiten zu realisieren. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2007 – AZ 15 B 778/07)

Nachdem die Landeszuweisungen für die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen verringert worden waren, ergaben sich für die Gemeinde weitere finanzielle Belastungen. Die Gemeinde sollte diese nach Auffassung der Aufsichtsbehörde durch eine Erhöhung der Elternbeiträge um zwölf Prozent reduzieren. Dazu war der Gemeinderat nicht bereit, sodass die Aufsichtsbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verlangte, die Elternbeiträge in der genannten Höhe anzuheben. Weiter wurde die Ersatzvornahme für den Fall angedroht, dass die Erhöhung bis zu dem vorgegebenen Termin nicht vorgenommen wurde.

Rechtsgrundlage dafür war eine Regelung in der Gemeindeordnung. Danach konnte die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasste, wenn sie ihre gesetzlichen Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllte. Auch hatte die Gemeinde, deren Haushalt in jedem Jahr ausgeglichen sein musste, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel soweit geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichten. Nach der Gemeindeordnung durfte die Gemeinde Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich war.

Als spezielle Entgelte in diesem Sinne sind insbesondere öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge anzusehen sowie auch Elternbeiträge. Eine Erhöhung der Elternbeiträge ist nur dann unvertretbar, wenn die Beitragshöhe bereits zuvor die Grenze des Zumutbaren erreicht hat. Davon konnte in dem konkreten Fall allein deshalb keine Rede sein, weil die letzte Beitragserhöhung im Jahre 1993 vorgenommen worden war.

Franz Otto