Einsatz der Feuerwehr

Für die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr kann die Gemeinde vom Verursacher Kostenersatz verlangen. (VG Oldenburg vom 22. Juni 2011 – AZ 11 A 2439/10)

Wenn eine Feuerwehr zum Einsatz kommt, kann der Verursacher verpflichtet sein, der Gemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Entsprechende Regelungen sind im Landes-Feuerwehrrecht enthalten. Durch wird es der Gemeinde als Träger der Feuerwehr ermöglicht, die Vorhaltekosten eventuell auch auf kostenpflichtige Pflichteinsätze umzulegen. Dies ist der Fall, wenn durch das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung gedeckt werden sollen. Die Kosten sind dann nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

Dabei sind bei der Kalkulation die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Wenn auch bei den Einzelstunden die für die Zahlungspflichtigen kostenfreien Einsätze einbezogen werden, ist rechnerisch gewährleistet, dass diese Aufwendungen im Ergebnis nicht auf die kostenpflichtigen Handlungen umgelegt werden.

Zuschüsse und Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer müssen nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollen die Zuschüsse allein den Kommunen zugutekommen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Zuschussgeber ausdrücklich bestimmt, dass der Gebührenschuldner in den Genuss der durch den Zuschuss bewirkten Vorteile kommen soll.

Auch wird die gesetzliche Regelung keine minutengenaue Abrechnung verlangen, da aus Gründen der Praktikabilität generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen nicht ausgeschlossen sind. Das Gesetz kann es zudem ermöglichen, Pauschalbeträge entsprechend dem Zeitaufwand zu erheben.

Franz Otto