Bürgerbegehren sind nicht in allen Belangen der Gemeinde zulässig. Ausgeschlossen sind zum Beispiel kommunale Abgaben. (VG Köln vom 19. November 1999 – AZ 4 K 7263/97)
Nach dem Kommunalrecht ist vielfach ein Bürgerbegehren unzulässig über die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte. Diese Regelung ist auch dann einschlägig, wenn sich ein Bürgerbegehren gegen eine Parkraumbewirtschaftung mittels Parkautomaten wendet, denn damit ist auch die Erhebung von Parkgebühren betroffen. Es geht dabei um kommunale Abgaben. Darunter sind sämtliche Geldleistungen zu verstehen, die von den Gemeindeverbänden erhoben werden können.
Demgegenüber ist der Begriff „Kommunalabgaben“ enger. Das Kommunalrecht zielt aber grundsätzlich daraufhin, den Gemeindehaushalt einschließlich der Einnahmenseite vollständig dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens zu entziehen, um so den Kommunen ein geordnetes und planbares Wirtschaften zu ermöglichen. Dieses Ziel wäre gefährdet, wären all die von den Kommunen erhobenen Abgaben, die nicht auf dem Kommunalabgabengesetz beruhen, von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst.
Nach dem Urteil war das Bürgerbegehren unzulässig, weil sein Erfolg zum Wegfall einer ganzen Einnahmeart mit einem für die Gemeinde erheblichen Volumen geführt hätte. Das Bürgerbegehren zielte auf den Abbau sämtlicher Parkautomaten im Gemeindegebiet.
Franz Otto