Es besteht kein Anspruchsrecht auf die Vergrößerung eines Ratsausschusses. (OVG Koblenz vom 15. Mai 2013 – AZ 10 A 10229/13)
Die Größe des Gemeinderats ist meistens erheblich. Dementsprechend muss die Mitgliederzahl eines Ausschusses nicht besonders klein sein. Wenn die Mitgliederzahl eines Rates gering ist, werden die kleinen Fraktionen und Gruppen von einer Vertretung im Ausschuss ausgeschlossen. In der Regel ist die Größe der Ausschüsse dann angemessen, wenn sie ungefähr ein Viertel der Gesamtgröße des Rates beträgt, selbst wenn damit kleine Fraktionen in einem Ausschuss nicht vertreten sind. Kleinen Gruppen im Rat steht bei Erreichen einer bestimmten Mindeststärke oder unabhängig von derartigen Voraussetzungen ein sogenanntes Gruppenmandat in einem Ausschuss allerdings nicht zu.
Diese Regelungen bedeuten aber keinen Verstoß gegen den Minderheitenschutz kleiner Gruppen oder Fraktionen, weil die Ausschüsse die gemeindlichen Angelegenheiten grundsätzlich nur vorbereiten und lediglich in Fällen geringerer Bedeutung abschließend entscheiden. Deshalb sind Minderheiten im Gemeinderat, die nicht in Ausschüssen vertreten sind, in den wichtigen Entscheidungen beteiligt. Im Übrigen können die Fraktionen meistens Einfluss auf die Gestaltung der Tagesordnung nehmen.
Franz Otto
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