Zusätzlich zum Leistungsangebot kann die Vergabestelle von den Bietern Eignungsnachweise fordern. (OLG Koblenz vom 4. Juli 2007 – AZ 1 Verg 3/07)
Die Nichtvorlage der auf den Bieter ausgestellten Bedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger hat zur Folge, dass der Bieter als ungeeignet anzusehen und sein Angebot auszuschließen ist. Ebenso führt die Nichtvorlage einer Mitgliedsbescheinigung der für den Bieter zuständigen Berufsgenossenschaft zum Ausschluss. Mit der Forderung nach dem Nachweis der Mitgliedschaft will der Auftraggeber feststellen, ob der Bieter die Aufnahme des Geschäftsbetriebes ordnungsgemäß angezeigt und damit der Berufsgenossenschaft die Möglichkeit gegeben hat, die eventuelle Beitragspflicht zu prüfen.
Ein weiterer Ausschlussgrund ergibt sich, wenn der Bieter mit seinem Angebot mehrere Fotokopien von Bescheinigungen vorgelegt hat, die vom Aussteller mit dem Zusatz versehen waren, sie seien nur im Original oder als beglaubigte Fotokopie gültig. Zwar ist grundsätzlich auch eine lesbare vollständige Fotokopie zum Nachweis geeignet, wenn nicht ausdrücklich die Vorlage des Originals verlangt wird. In dem konkreten Fall aber hatte das Finanzamt als Aussteller auf dem Original unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es unbeglaubigte Fotokopien nicht gelten lassen wollte.
Auch ist ein Unternehmer, der seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nicht erfüllt hat, vom Wettbewerb ausgeschlossen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes trifft grundsätzlich den Auftraggeber. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, von den Bietern den Nachweis zu verlangen, dass ein solcher Ausschlussgrund nicht vorliegt. Zweck der geforderten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist es somit, den Auftraggeber darüber zu unterrichten, ob der Bieter in der Vergangenheit seine Steuern und Sozialabgaben gezahlt hat. Der Auftraggeber kann daraus entnehmen, inwieweit der Bieter wirtschaftlich leistungsfähig und zuverlässig ist und somit als Vertragspartner geeignet ist.
Franz Otto