Eigenmächtig tätig

Die Möglichkeiten der Grababdeckung sind in der kommunalen Friedhofssatzung geregelt. (OVG Niedersachsen vom 9. Juni 2010 – AZ 8 ME 135/10)

Ein für eine Grabstelle Nutzungsberechtigter hatte die Fläche vollständig mit einer Grabplatte abdecken lassen, was der Friedhofsträger nicht hinnehmen wollte. Er verwies dafür auf die fehlende Genehmigung für die Platte und auf deren fehlende Genehmigungsfähigkeit.

Nach dem Beschluss bestanden keine ernsthaften Zweifel an der Wirksamkeit des in der kommunalen Friedhofssatzung enthaltenen Verbotes der vollflächigen Abdeckung von Grabstätten. Aufgrund eines Gutachtens stand fest, dass die Verwendung von Grabplatten für eine Sargerdgrabstätte zu einer deutlichen Verlängerung der Verwesungsdauer führen würde. Die besonderen Bodenverhältnisse und die durch die Grabplatte verringerte Sauerstoffzufuhr verzögerten den Verwesungsprozess derart, dass er innerhalb der festgelegten Ruhezeit von 30 Jahren nicht sichergestellt war. Es war damit zu rechnen, dass die Verwesungsdauer die Ruhezeit um mehr als zehn Jahre überschreiten würde.

Das satzungsrechtliche Verbot der vollständigen Abdeckung der Grabstätte war damit maßgeblich auf die Gewährleistung der Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeiten gerichtet und diente allgemeinen Friedhofszwecken. Es war daher zulässig, ohne dass es noch darauf ankam, ob dem Betroffenen eine Grabgestaltung nach eigenen ästhetischen Vorstellungen an anderer Stelle auf demselben Friedhof oder auf nahe gelegenen anderen Friedhöfen möglich war.

Franz Otto