Drehleiter gefordert

Den Einsatz von Feuerwehrdrehleiter und -schleifkorbzug zum Transport eines Patienten muss die Krankenkasse bezahlen. (VGH Baden-Württemberg vom 17. Mai 2010 – AZ 1 S 2441/09)

Der Rettungsdienst musste innerhalb kurzer Zeit vier Mal einen Mann mit starkem Übergewicht von seiner Wohnung zum Krankenhaus befördern. Der Patient war gehunfähig. Es war nicht möglich, ihn mit einer Trage durch das Treppenhaus zu transportieren. Deshalb wurde die Hilfe der Freiwilligen Feuerwehr erforderlich, die ihm mittels einer Drehleiter und eines Schleifkorbzugs durch ein Fenster seiner Wohnung auf die Straße zum Krankenwagen und auch zurück hievte. Dafür machte die Gemeinde gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten einen Kostenerstattungsanspruch geltend. Die Kasse wollte jedoch nur den Rettungstransport, nicht die Zusatzleistungen bezahlen.

Der Anspruch war begründet, denn die Feuerwehr hatte zur Beseitigung einer „anderen Notlage“, wie es im Feuerwehrgebührengesetz hieß, gehandelt. Das Handeln der Feuerwehr lag auch im Interesse der Krankenkasse. Es war für sie objektiv nützlich. Damit hatte die Feuerwehr Hilfeleistungen erbracht, die letztlich dem Aufgabenkreis der Krankenkasse zuzurechnen waren.

Da die Krankenkasse für die Beförderung des Patienten zum Ort der Behandlung und zurück zu seiner Wohnung zu sorgen hatte, konnte sie sich nicht auf die Fahrt als eines bloßen Teils des Transports beschränken. Nach Maßgabe der medizinischen Notwenigkeit hatte die Krankenkasse weitere Nebenleistungen zur Ermöglichung des Transports im Kraftfahrzeug zu erbringen. Die Krankenkasse musste demzufolge an die Gemeinde 1700 Euro zahlen.

Franz Otto