Das Recht, Alttextilienbehälter aufzustellen, darf als Dienstleistungskonzession vergeben werden. (OLG Celle vom 8. September 2014 – AZ 13 Verg 7/14)
Eine Kommune vergab die Konzession, Altkleidercontainer aufzustellen und die Altkleider zu verwerten. Als Gegenleistung sollte der Konzessionär ein Entgelt zahlen und die Alttextilien ordnungsgemäß entsorgen. Das Gericht qualifizierte den Vertrag als Dienstleistungskonzession, weil die Kommune keine Gegenleistung erbringt, sondern nur Gelegenheit zur Verwertung gibt.
Die Kommune wird nicht vorübergehend Eigentümer der Altkleider. Daher wendet sie dem Sammler insoweit auch nichts zu, sondern der Sammler erwirbt die Altkleider direkt von den Nutzern. Die Kommune darf den Sammler verpflichten, die Container zu leeren und die Kleidung zu entsorgen. Auch das begründet kein vergaberechtliches Auftragsverhältnis. Kommunen dürfen aber nicht pauschal die Verträge zu Alttextilien als Dienstleistungskonzession einordnen. Je nach genauer Ausgestaltung kann darin ein vergabepflichtiger Auftrag liegen.
Ute Jasper / Jens Biemann
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