Bei Abholzungsarbeiten ist der Lebensraum wild lebender Tiere zu schützen. (VG Minden vom 30. Mai 2006 – AZ 1 L 308/05)
Als auf einem Grundstück Abholzungsarbeiten an Pappeln durchgeführt wurden, untersagte die Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit, denn nach Paragraf 42 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wild lebender Tiere zu beschädigen oder zu zerstören. Der Schutz endet erst dann, wenn die Lebensstelle ihre Funktion endgültig verloren hat, zum Beispiel bei Vögeln, die jedes Jahr ein neues Nest bauen, nach Beendigung der Brutperiode.
Allerdings gilt das Verbot nicht für den Fall, dass das Fällen der Bäume guter fachlicher Praxis der entsprechenden forstwirtschaftlichen Nutzung entspricht. In diesem Falle sind die Maßnahmen gerechtfertigt, soweit die geschützten Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden.
In dem konkreten Fall war die Fortsetzung der Rodungsarbeiten am 9. Mai bis zum 31. Juli untersagt worden, was zuzumuten war. Wirtschaftliche oder organisatorische Nachteile erheblicher Art kamen nicht in Frage. Auch waren keine unvertretbaren Mehrkosten für die Verschiebung der Rodung erkennbar.
Demgegenüber konnte sich der Grundstückseigentümer nicht auf die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht berufen. Eine Ausnahme vom Verbot wäre in Frage gekommen, wenn einzelne Bäume oder Teile von Bäumen die Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet hätten. Das war nicht der Fall.
Franz Otto