Für die Befreiung vom Kahlschlagverbot eines Waldes muss eine tragfähige Grundlage vorliegen. (OVG Berlin-Brandenburg vom 28. September 2012 – AZ 11 S 61/12)
Das Naturschutzrecht verbietet es unter bestimmten Voraussetzungen, Wald schlechthin durch einen Kahlschlag zu beseitigen. Jedoch kommt unter Umständen eine naturschutzrechtliche Befreiung vom Kahlschlagverbot in Frage.
Nach Paragraf 67 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die Befreiung von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Wenn es um die Befreiung aus überwiegend öffentlichen Belangen geht, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss sich um einen nicht vorgesehenen Einzelfall handeln, der sich vom gesetzlich geregelten Tatbestand abhebt. Trifft dies zu, bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung der Behörde durch eine Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Eingriffe und Folgen. Diese Abwägung setzt eine sorgfältige Ermittlung und Gewichtung der gegenläufigen Belange voraus.
Für die behördliche Entscheidung muss die vom Gesetz vorgeschriebene Abwägung durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Befreiung vorgesehen ist, weil zum Beispiel die Nutzung der durch Hochwasserereignisse beschädigten Waldbestände von wirtschaftlicher Bedeutung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist sowie keine nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entstehen. Das reicht aber für eine Begründung nicht aus. Denn dabei bleibt offen, welches Gewicht öffentliche Interessen haben. Es kann nicht allein auf wirtschaftliche Nutzungsinteressen und auf die Vereinbarkeit mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes oder eine unzumutbare Belastung ankommen.
Für die Befreiung vom Kahlschlagverbot muss eine tragfähige Grundlage vorliegen. Die Befreiung kann gewährt werden, wenn die Durchführung der naturschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Franz Otto