Ein Bürgerbegehren gegen den Verkauf eines defizitären städtischen Krankenhauses muss einen Vorschlag enthalten, wie die Verluste der Stadt künftig gedeckt werden können. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2007 – AZ 15 B 1879/07)
Als sich in einer Stadt die Idee entwickelte, man könne das Krankenhaus an einen privaten Unternehmer veräußern, waren viele Bürger dagegen. Sie wollten – erfolglos – ein Bürgerbegehren in Gang bringen, durch das der Rat verpflichtet werden sollte, das Krankenhaus städtisch zu erhalten.
Das Bürgerbegehren gegen die Veräußerung enthielt jedoch keinen Vorschlag, wie die Defizite abgedeckt werden sollten, die sich für die Stadt bei der Beteiligung an der neuen Trägergesellschaft ergeben würden. In das Bürgerbegehren hätte ein Kostendeckungsvorschlag aufgenommen werden müssen. Der enthaltene Satz „Wenn der Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge allein bei der Stadt bleibt, stehen die Erträge aus dem Daseinsvorsorgebereich weiterhin der Stadt in vollem Umfang zu, sodass sich die haushaltswirtschaftliche Situation der Stadt nicht verschlechtert“, gab hierzu keinerlei Antwort. Er war darüber hinaus irreführend, weil er beim unbefangenen Leser den unzutreffenden Eindruck erweckte, es werde ein gewinnerwirtschaftender Betrieb veräußert.
Franz Otto
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