Defekte Rohre

Die Gemeinde haftet für Schäden, die ein fehlerhaftes Kanalsystem verursacht. (BGH vom 14. Dezember 2006 – AZ III ZR 303/05)

Nachdem durch Abwasser, das aus einem Kanal ausgetreten war, auf einem Grundstück ein Schaden entstanden war, verlangte dessen Eigentümer von der Gemeinde Schadensersatz. Zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer bestand ein öffentlich-rechtliches gesetzliches Schuldverhältnis, sodass eine Schadensersatzverpflichtung der Gemeinde begründet sein konnte.

Die Gemeinde steht in einem solchen Fall zu den Anschlussnehmern in einem auf Dauer angelegten Leistungsverhältnis und auf diese Weise zu ihnen in besonderen, engen Beziehungen, weit gehend so, wie ein Unternehmer zu seinen Kunden stehen würde.

Nach dem Urteil haftet die Gemeinde vertragsähnlich nicht nur für die fehlerfreie Planung, Anlage und Unterhaltung des Kanalnetzes. Sie ist infolge des zwischen den Beteiligten bestehenden Leistungs- und Benutzungsverhältnisses zugleich verpflichtet, die Anschlussnehmer vor Schäden zu bewahren, die ihnen aus anderen Gründen durch den Betrieb der Abwasseranlage entstehen können. Die Gemeinde traf daher die Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit der Leitung gefährden oder beeinträchtigen konnte. Im Rahmen dieser Schutz- und Obhutspflicht hatte die Gemeinde auch für die von ihr beauftragten Unternehmer einzustehen, die den Schaden eigentlich verursacht hatten.

Franz Otto