Dachziegel glänzen

Der Ausschluss einer glänzenden Dacheindeckung durch den Bebauungsplan ist unzulässig, wenn gleichzeitig andere reflektierende Dachelemente zulässig sind. (OVG Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 2008 – AZ 1 A 10362/08.OVG)

Regelungen zur einheitlichen Dachgestaltung in einem Bebauungsplan bedürfen einer Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer mit dem allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Gestaltung eines Gebiets. Im konkreten Fall wehrte sich ein Hausbesitzer gegen die behördliche Aufforderung, die glänzenden Dachziegel seines Hauses zu beseitigen. Die Baubehörde stützte sich zur Begründung auf die gestalterische Festsetzung des Bebauungsplans der Gemeinde, die für das Neubaugebiet eine graufarbige Dacheindeckung der Gebäude vorschreibt, die Verwendung glänzender Materialien hingegen ausschließt.

In zweiter Instanz urteilten die Richter, die Gemeinde dürfe Regelungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in Bebauungsplänen oder in Satzungen nur für Gebiete mit besonderem Gepräge treffen. Dabei habe sie – mit Blick auf den grundgesetzlichen Schutz des Eigentums – das Interesse der Grundstückseigentümer mit den Belangen der Allgemeinheit an der Gestaltung eines Gebiets abzuwägen. Wegen der Absicht der Gemeinde, den historischen Ortskern zu erhalten, sei die Farbbeschränkung für Dacheindeckungen auf „grau“ im angrenzenden Gebiet sachgerecht begründet worden.

Dies gelte jedoch nicht hinsichtlich der Vorgabe, nur „nicht glänzendes“ Dachmaterial zu verwenden. Ein Ausschluss von glänzenden Dachbedeckungen sei zwar nicht von vornherein unzulässig. Erforderlich sei allerdings eine Abwägung darüber, ob solche Materialien geeignet seien, das Ortsbild zu beeinträchtigen, wenn gleichzeitig andere reflektierende Dacheindeckungen wie Sonnenkollektoren und Dachflächenfenster zulässig seien. An solcher Abwägung fehlte es in diesem Fall.