Brandwand erhalten

Die Vorschriften über Brandwände gehören zu den wichtigsten Maßnahmen des vorbeugenden baulichen Bestandsschutzes. Eine Befreiung von den Vorschriften kommt daher nicht in Betracht. (OVG Berlin vom 23. April 2002 – AZ 2 B 3/00)

Brandwände sollen feuerbeständig sein und müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Sie dürfen bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und müssen die Verbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeteile verhindern.

Der Eigentümer eines Grundstücks wollte Fensteröffnungen in einer Brandwand herstellen und beantragte dafür eine Baugenehmigung. Diese wurde auch nach gerichtlicher Überprüfung nicht erteilt. Die Landesbauordnung verbietet ausnahmslos Öffnungen in äußeren Brandwänden.

Der Grundstückseigentümer hatte darauf hingewiesen, dass die Wand infolge der im vierten Obergeschoss eingefügten beiden Fenster ihre Qualität als äußere Brandwand ohnehin eingebüßt habe. Aber auch in dieser Beschaffenheit handelte es sich noch um eine äußere Brandwand. Deren gesetzlich vorgesehene Schutzfunktion war lediglich infolge des Eingriffs durch den Einbau von zwei Fenstern teilweise reduziert, aber nicht gänzlich aufgehoben worden. Die Einfügung weiterer Fenster im ersten Obergeschoss hätte die Schutzfunktion noch weiter verringert.

Da die Landesbauordnungen eine Generalklausel enthalten, die ausnahmsweise eine Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Pflichten zulässt, machte der Bauherr noch einen solchen Anspruch geltend. Er meinte, die Durchführung der Verbotsvorschrift führe mit Rücksicht auf die Besonderheiten der ungewöhnlich schlechten Belichtungs- und Belüftungssituation der Wohnung zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte. Tatsächlich lag jedoch keine atypische Situation vor.

Das Verbot von Öffnungen in äußeren Brandwänden soll zudem der Ausbreitung von Schadfeuer auf Nachbargrundstücke vorbeugen. Dieses gilt auch dann, wenn das Nachbargrundstück zwar noch nicht bebaut, eine dichter als fünf Meter an die Abschlussmauer heranrückende Bebauung aber rechtlich zulässig ist.

Die Vorschriften über die Herstellung von Brandwänden gehören zu den wichtigsten Maßnahmen des vorbeugenden baulichen Bestandsschutzes überhaupt. Deshalb kommt eine Befreiung von den zwingenden Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz nicht in Betracht.

Franz Otto