Bindung ans Gesetz

Die Kommunalaufsicht überwacht die Gesetzmäßigkeit der Kommunalverwaltung. (OVG Bautzen vom 26. Mai 2009 – AZ 4 A 486/08)

Nach dem Kommunalrecht ist die Kommunalaufsicht allgemein verpflichtet, Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinden, die das Gesetz verletzen, zu beanstanden und zu verlangen, dass sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben oder abgeändert werden. Für die Kommunalaufsicht gilt aber auch, dass sie die Rechte der Kommunen zu schützen und deren Entschlusskraft und Verantwortungsfreude zu fördern hat. Die Kommunalaufsicht darf sich deshalb nicht zu einer „Einmischungsaufsicht“ entwickeln. Im Hinblick auf den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung ist die Kommunalaufsicht auf die Sicherung der Bindung der Gemeinde an die Gesetze begrenzt.

Dabei hat die Kommunalaufsicht zu beachten, dass das Recht der Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zu regeln, nicht beliebig gesetzlich ausgestaltet und geformt werden kann. Die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltung enthält ein Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Hat die Aufgabe einen örtlichen Bezug, so ist sie der kommunalen Selbstverwaltung zuzuordnen; eine Beschränkung oder ein Entzug durch eine gesetzliche Regelung ist nur zulässig, wenn Gründe vorliegen, die das Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der örtlichen Gemeinschaft überwiegen.

Franz Otto