Reicht ein Bieter die geforderten Leistungsnachweise nicht ein, muss er von der Wertung ausgeschlossen werden. (OLG Brandenburg vom 10. Januar 2007 – AZ 4 U 81/06)
Wenn ein Bieter meint, er wäre unter Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften nicht berücksichtigt worden, stellt sich die Frage, ob er dafür Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns geltend machen kann. Die schuldhafte Verletzung von vergaberechtlichen Vorschriften begründet einen auf das sogenannte positive Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch eines Bieters aber nur dann, wenn dieser Bieter bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens den Zuschlag hätte erhalten müssen. Dafür muss festgestellt werden können, dass aufgrund von Vergaberechtsverstößen ein anderer Bieter den Zuschlag nicht hätte erhalten dürfen und der Anspruchsteller den Zuschlag hätte bekommen müssen.
Ein Anspruch auf Zuschlagserteilung besteht aber dann nicht, wenn in erheblichem Maße nachteilige Nachweise fehlen. Unter anderem fehlte im konkreten Fall die in der Ausschreibung geforderte Bankerklärung. Der Bieter konnte nicht einfach, anstatt eine Bankerklärung einzureichen, die Ausschreibungsstelle auffordern, bei den kontoführenden Banken die finanzielle Situation des Bieters abzufragen. Dieses Angebot ersetzte nicht den geforderten Nachweis.
Die Bieter sind gehalten, die erforderlichen Nachweise innerhalb der gesetzten Angebotsfrist selbst zu erbringen. Es ist nicht Aufgabe der ausschreibenden Stelle, die Nachweise ihrerseits zusammenzutragen. Die zertifizierten Bilanzen fehlten ebenfalls. Es reichte nicht die Erklärung aus, man hätte aus Kostengründen von einer Zertifizierung der Jahresabschlüsse abgesehen.
So stand nicht fest, dass der Bieter den von ihm geltend gemachten Gewinn hätte erwirtschaften können. Wegen Verletzung des durch die Ausschreibung begründeten vorvertraglichen schutzwürdigen Vertrauensverhältnisses war das Angebot des Schadenersatz begehrenden Bieters zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen gewesen.
Franz Otto