Bewertung von Tabuzonen

Im Regionalplan ausgewiesene „Vorranggebiete für Natur und Landschaft“ stellen nicht pauschal „harte Tabukriterien“ dar. Auch die Festlegung eines Schutzabstandes als „weiches Tabukriterium“ ist abwägungsfehlerhaft. (OVG Lüneburg vom 23. Juni 2016 – AZ 12 KN 64/14)

Das OVG Lüneburg erklärte einen Flächennutzungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens unter anderem für unwirksam, weil die im Regionalplan ausgewiesenen „Vorranggebiete für Natur und Landschaft“ pauschal als harte Tabukriterien übernommen und zu den Vorranggebieten gleichzeitig Schutzabstände als „weiche Tabukriterien“ festgelegt wurden.

Da diese Art von Vorranggebieten der Windenergienutzung aber nicht per se entgegensteht, sondern die Vereinbarkeit von einer Einzelfallprüfung abhängt, eignen sich die „Vorranggebiete für Natur und Landschaft“ nicht für die Übernahme als „harte Tabukriterien“ im Flächennutzungsplan. Aufgrund dieser fehlerhaften Festlegung eines harten Kriteriums erweist sich auch der dazugehörige Schutzabstand als weiches Tabukriterium als abwägungsfehlerhaft.

Das OVG Lüneburg konkretisierte die Kriterien für die Festsetzung von harten Tabukriterien zutreffend mit Blick auf notwendige Einzelfallbetrachtungen.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.