Gemeinden müssen alle Bewerber um die Konzession über ihre beabsichtigte Auswahlentscheidung unterrichten und dürfen den Konzessionsvertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information abschließen. (LG Köln vom 22. Dezember 2015 – AZ 88 O (Kart) 64/15)
Sollten Mitbewerber um die Konzession durch die Gemeinde im Vergabeverfahren diskriminiert worden sein, führt dies nicht automatisch zur Nichtigkeit des Konzessionsvertrages, sofern den Konzessionsbewerbern ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Rechte zu wahren. In einem solchen Fall muss die andauernde Diskriminierung durch den fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden.
Gehen diskriminierte Mitbewerber also nicht im Wege des Eilrechtsschutzes gegen den Vertragsschluss vor, können sie dies auch nicht im Hauptsacheverfahren verhindern. Ihnen stehen dann lediglich noch Schadensersatzansprüche zu. Gewährt die Gemeinde den Mitbewerbern im Vorfeld des Vertragsschlusses diese Möglichkeit jedoch nicht, können diskriminierte Mitbewerber im Wege des Eilrechtsschutzes (Erlass einer einstweiligen Verfügung) gegen den Vertragsschluss vorgehen, der möglicherweise die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge hat.
Das LG Köln lehnt seine Entscheidung an ein Urteil des BGH vom 17. Dezember 2013 (AZ KZR 66/12 – Stromnetz Berkenthin) an.
Weiterhin hält das LG Köln die relativ-vergleichende Bewertungsmethode für zulässig und erachtet eine Gewichtung der nach Paragraf 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erforderlichen Ziele jedenfalls oberhalb von 60 Prozent als ausreichend vorrangig berücksichtigt.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.