Da die Vergabestelle regelmäßig spezifisches Wissen und Erfahrungen zum Vergabegegenstand hat, ist ihre Beurteilung der Vergleichbarkeit von Referenzen nur eingeschränkt überprüfbar. (OLG München vom 19. Dezember 2013 – AZ Verg 12/13)
Ein wesentlicher Bestandteil der Eignungsprüfung sind Referenzen. Die Anforderung daran sollten so gefasst sein, dass die Referenzen nach Art, Umfang und Komplexität vergleichbar sind. Es darf jedoch nicht verlangt werden, dass die Bewerber identische Vorhaben durchgeführt haben. Es genügt, wenn die Referenzvorhaben wesentliche Gemeinsamkeiten mit dem Beschaffungsvorhaben aufweisen.
Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Referenzen kommt es auf die spezifischen Anforderungen des Vorhabens an. Hierzu hat die Vergabestelle regelmäßig besonderes Wissen und Erfahrungen. Daher besteht hier ein Beurteilungsspielraum der Vergabestelle. Vergabekammer und OLG können nur überprüfen, ob der Beurteilungsspielraum so eingeengt war, dass die Vergleichbarkeit verneint oder bejaht werden muss oder ob die Tatsachengrundlage nicht ausreichend war.
Ute Jasper / Jens Biemann
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