Besser planen

Der Bebauungsplan für ein Freizeitzentrum ist unwirksam, wenn er mit den Vorgaben des Naturschutzes nicht vereinbar ist. (OVG Schleswig-Holstein vom 13. März 2009 – AZ 1 KN 12/08)

Mit einem Bebauungsplan wollte die Stadt Kappeln die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau des Ferien- und Freizeitzentrums „Port Olpenitz“ auf dem Gelände des ehemaligen Marinestützpunktes Olpenitz schaffen. Geplant sind rund 960 Ferienhäuser sowie Hotels, tausende Bootsliegeplätze und eine rund 35 Meter hohe, erdüberdeckte Freizeitanlage. Diese soll verschiedene Sport- und Freizeitanlagen sowie rund 2000 Winterlager-Bootsliegeplätze aufnehmen. Vorgesehen ist ferner ein Veranstaltungszentrum mit einer Open-Air-Bühne, ein Veranstaltungssaal und ein Konferenzzentrum.

Das Gericht entschied, der Bebauungsplan sei mit den Vorgaben des Natur- und Umweltschutzes nicht vereinbar und entsprach mit diesem Urteil im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens einem Antrag des Landesverbands Schleswig-Holstein des Naturschutzbunds (NABU). Vor allem würden durch die im Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen die Ziele des angrenzenden Europäischen Vogelschutzgebiets „Schlei“ erheblich beeinträchtigt. Die geplanten Maßnahmen, die diese Beeinträchtigungen ausschließen oder mindern sollten, seien hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zweifelhaft.

Der Bebauungsplan ist auch deshalb unwirksam, weil die Stadt die Maßnahmen, mit denen sie die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und durch die Bebauung in hinnehmbaren Grenzen habe halten wollen, nicht durch Festsetzungen im Plan – und damit nicht mit allgemeinverbindlicher Wirkung – abgesichert habe.