Beliebte Seilbahn

Der Lärm einer Seilbahn über einem Kinderspielplatz muss von den Nachbarn hingenommen werden. (OVG Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2012 – AZ 5 K 1125/11)

Nachdem eine 30 Meter lange Seilbahn über einem Kinderspielplatz in Betrieb genommen war, verlangte ein Nachbar die Minimierung des ihn störenden Lärms. Er berief sich für seinen Anspruch auf die Landesbauordnung, was allerdings nicht infrage kam. Von der Seilbahn gingen für den Nachbarn keine unzumutbaren Lärmbelästigungen aus.
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms war Paragraf 22 Bundesimmissionsschutzgesetz maßgeblich. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

Unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind demnach solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.
Ob die Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, erfordert grundsätzlich eine situationsbezogene Abwägung anhand der jeweiligen besonderen Umstände.

Die Nutzung der Seilbahn auf dem Kinderspielplatz stellte für den Nachbarn schon deshalb keine schädliche Umwelteinwirkung dar, weil er zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigungen verpflichtet war. Kinderlärm steht unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft. Geräusche spielender Kinder sind nur Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Die umfassende Duldungspflicht setzt freilich voraus, dass die Anlage den technischen Standards genügt.

Bei der von dem Nachbarn beklagten Seilbahnbenutzung handelte es sich um einen Regelfall. Ein Sonderfall liegt vor, wenn zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind. Es ist davon auszugehen, dass Kinderspielplätze sogar in reinen Wohngebieten ohne Weiteres zulässig sind. Der Umfang der Inanspruchnahme des Kinderspielplatzes und der Seilbahn hielt sich im Rahmen des Üblichen.

Die Stadt war bei der Auswahl des Standortes auch nicht rücksichtslos vorgegangen. Eine Seilbahn ist bei Kindern besonders beliebt. Nach dem Urteil bestanden keine Bedenken gegen die über den Kinderspielplatz führende Seilbahn und den dadurch bedingten Lärm.

Franz Otto