Belastbare Informationen

Entgegen der bisherigen Praxis müssen Altkonzessionäre bereits zu Beginn des Konzessionsvergabeverfahrens umfangreiche Netzdaten zur Verfügung stellen. (OLG Celle vom 9. Januar 2014 – AZ 13 U 52/13)

Altkonzessionäre sind nach dem Energiewirtschaftsgesetz (§ 46 Abs. 2 S. 4 EnWG) im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens zur Herausgabe von netzbezogenen Informationen gegenüber der Gemeinde verpflichtet. Der Umfang dieser Informationen wurde in einem gemeinsamen Leitfaden der Bundesnetzagentur (BNetzA) und des Bundeskartellamts (BKartA) gemäß Paragraf 46 Abs. 2 S. 5 EnWG festgelegt, basiert jedoch auf der alten Fassung des EnWG. Der Wortlaut des Paragrafen 46 EnWG geht seit der Novelle im Jahr 2011 allerdings über den dem Leitfaden zugrunde liegenden Wortlaut hinaus.

Dies hat zur Folge, dass den Bietern innerhalb des Vergabeverfahrens kalkulatorische Netzdaten zur Verfügung gestellt werden müssen, die ihnen die verbindliche Entscheidung über die Abgabe eines Angebotes ermöglichen. Der Bieter muss also den Wert des Netzes, insbesondere den erwartbaren Ertrag und die Kosten anhand der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Informationen abschätzen können. Die Revision wurde durch das OLG Celle zugelassen.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen

Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vornehmlich im Energierecht tätig.