Bekanntmachung durch Aushang

In Nordrhein-Westfalen kann in Gemeinden bis 35000 Einwohner die einfache Bekanntmachung durch Aushang vorgenommen werden. (OVG Münster vom 14. August 2008 – AZ 7 D 120/07 NE)

Die Verkündigung von Ortssatzungen durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel oder durch Aushang ist für große Gemeinden ungeeignet. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung von Ortsrecht gebieten es nämlich, Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich und ohne Erschwernisse über den Inhalt informieren können.

Die Einzelheiten sind landesrechtlich festgelegt. Die Wirksamkeit der Bekanntmachung einer Satzung durch Aushang ist von der Einwohnerzahl abhängig. So gibt es folgende Regelungen: Baden-Württemberg: 5000 Einwohner; Brandenburg: 1000; Hessen: 3000; Rheinland-Pfalz: 1000; Sachsen: 3000; Schleswig-Holstein: 20000; Thüringen: 3000 Einwohner. Dagegen kommt es in Mecklenburg-Vorpommern auf die Einwohnerzahl nicht an. Nur muss dort die Zahl der Aushangtafeln so bemessen sein, dass sie für die Einwohner in zumutbarer Weise erreichbar sind.

In Nordrhein-Westfalen kann die einfache Bekanntmachung durch Aushang unter Umständen sogar bei 35000 Einwohnern vorgenommen werden. In dem konkreten Fall ging es um eine Gemeinde von 22500 Einwohnern.

Franz Otto

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