Beitrag fällig

Grundstückseigentümer müssen einen Beitrag für die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals bezahlen. (OVG Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 2009 – AZ 6 A 11161/08)

Grundstückseigentümer müssen nicht erst dann einen Beitrag für die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals zahlen, wenn sie ihr Grundstück an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen haben. Für die Beitragspflicht genügt bereits die Anschlussmöglichkeit. Die beklagte Gemeinde hat im Zuge der Erneuerung einer Landesstraße mehrere Teilkanäle zur Beseitigung des Niederschlagswassers der angrenzenden Grundstücke verlegt und hierfür Vorausleistungen erhoben. Hiergegen haben fünf Kläger im Wesentlichen eingewandt, die Teilkanäle seien zur Entwässerung ihrer Grundstücke nicht erforderlich, weil sie das Regenwasser an Ort und Stelle versickern lassen könnten. Das Verwaltungsgericht hat die Vorausleistungsbescheide aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Verbandsgemeinde hin vier Klagen abgewiesen. In einem Fall verneinte das Gericht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Beitragspflicht.

Die erstmalige Herstellung der Teilkanäle sei erforderlich, weil mehrere Grundstücke zur ordnungsgemäßen Beseitigung des anfallenden Regenwassers auf die jeweilige Teileinrichtung angewiesen seien. Vier der Kläger hätten auch einen beitragsrechtlichen Vorteil von dem entlang ihres Grundstücks verlegten Kanal. Ein solcher Vorteil liege nicht erst dann vor, wenn die Grundstücke tatsächlich an den Kanal angeschlossenen seien. Vielmehr bestehe die Beitragspflicht schon dann, wenn das Grundstück an den Kanal angeschlossen werden könne. Diese Voraussetzung sei auch bei den Grundstücken erfüllt, die derzeit noch nicht bebaut seien, aber Baulandqualität hätten. Der Beitragspflicht stehe auch nicht die Möglichkeit entgegen, das Regenwasser versickern zu lassen. Die Versickerungsmöglichkeit schließe die Beitragspflicht für die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals nur dann aus, wenn das Regenwasser nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen auf den Grundstücken eines Baugebiets versickern soll.

Soweit die Klage eines Grundstückseigentümers Erfolg habe, beruhe dies auf dem Umstand, dass dem Kläger in der Baugenehmigung für sein Wohnhaus aufgegeben worden sei, das Oberflächenwasser gerade nicht der Landesstraße zuzuführen, in welcher der neue Entwässerungskanal verlegt worden sei.

Franz Otto