Personensorgeberechtigte haben keinen Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für die von ihnen abhängig beschäftigte Tagesmutter. (VG Aachen vom 16. März 2017 – AZ 1 K 2250/15)
Eine Tagespflegeperson hat weder direkt noch indirekt aus Paragraf 23 Abs. 1 und 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII einen Anspruch auf die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für eine von den Personensorgeberechtigten abhängig beschäftigte Tagespflegeperson. In dem hier entschiedenen Fall hatten die Personensorgeberechtigten eine Tagesmutter für die Betreuung ihrer Kinder abhängig beschäftigt. Mit der erhobenen Klage begehrten die Personensorgeberechtigten von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zumindest die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach Paragraf 23 Abs. 1 SGB VIII. Jedoch ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kann sich eine Personensorgeberechtigte Person weder direkt noch analog auf die Regelung des § 23 Abs. 1 SGB VIII berufen. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetzes (KiFöG), mit dem der weitere Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren verbunden war, sei mit der Regelung des § 23 Abs. 1 SGB VIII klargestellt worden, dass der Erstattungsanspruch allein der Tagespflegeperson zustehe.
Zudem werde in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass durch die hälftige Übernahme von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitnehmern angenähert würden, worin auch die erstrebte Profilierung der Kindertagespflege zum Ausdruck kommen solle. Mit der Bestimmung sollte entsprechend dem Ziel, mehr Kindertagespflegeplätze zu schaffen, die Rechtsstellung der Kindertagespflegepersonen durch die Zuerkennung eines Rechtsanspruches auf eine Geldleistung ausgebaut werden, damit die Kindertagespflege sich mittelfristig zu einem anerkannten, angemessenen Berufsbild entwickeln könne. Ein Erstattungsanspruch der Personensorgeberechtigten sei damit gerade nicht geschaffen. Insoweit scheide auch eine analoge Anwendung der Regelung aus, da keine planwidrige Regelungslücke bestünde.
Das Gesetz gehe vom Regelfall aus, dass eine Tagespflegeperson selbstständig tätig sei und gerade nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stünde. Wenn sich aber die Tagespflegeperson in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu den Personensorgeberechtigten begebe, würde der Anspruch der Tagespflegeperson nicht automatisch auf diese übergehen. Es obläge dann vielmehr den Vertragsparteien, beispielsweise den der Tagespflegeperson zustehenden Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf die Personensorgeberechtigten zu übertragen. Geschehe dies nicht, könne der Anspruch nicht von den Personensorgeberechtigten durchgesetzt werden.
Constanze Geiert
Die Autorin
Constanze Geiert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.