Begründung der Entscheidung

Die Gemeinde kommt ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie dem unterlegenen Bewerber mitteilt, bei welchen Kriterien oder Unterkriterien er schlechter bewertet wurde als das Angebot des erfolgreichen Bieters. (LG München vom 5. August 2016 – AZ 3 HK O 7668/16)

Für die Bewertung der einzelnen Vergabekriterien in einem Verfahren der Konzessionsvergabe hatte eine Gemeinde die relative Bewertungsmethode gewählt. Ihre Vergabeentscheidung begründete sie, indem sie die von den jeweiligen Bietern in den einzelnen Kriterien erreichte Punktzahl mitteilte und mit einer kurzen Begründung erkennen ließ, wo der unterlegene Bieter schlechter bewertet worden war. Der unterlegene Bieter rügte die Vergabeentscheidung wegen unzureichender Begründung.

Das Gericht wies dies zurück. Es ist demnach ausreichend, wenn die Bewertung der Angebote insoweit begründet wird, als diese unterschiedlich bewertet wurden. Eine Begründung hinsichtlich der punktgleich bewerteten Kriterien forderte das Gericht nicht. Insbesondere könne nicht die Offenlegung des erfolgreichen Angebots verlangt werden. Dies gelte mit Blick auf künftige Konzessionsvergabeverfahren, in denen sich die Parteien als Wettbewerber begegnen könnten, auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens.

Die Pflicht der Gemeinde zur Begründung der Ablehnungsentscheidung ist nach der Neufassung der Konzessionsvorschriften nunmehr in Paragraf 46 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes geregelt. Ein über das vom Gericht gefundene Ergebnis hinausgehendes Begründungserfordernis ergibt sich daraus zunächst nicht.

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts.
Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.