Begrenzte Laufzeit von Rahmenverträgen

Rahmenverträge dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen länger als vier Jahre laufen. (OLG Düsseldorf vom 11. April 2012 – AZ VII-Verg 95/11)

Nach Paragraf 4 Abs. 1 S. 4 VOL/A und Paragraf 4 Abs. 7 EG VOL/A dürfen Rahmenverträge eine Laufzeit von vier Jahren nur überschreiten, wenn es der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen. Ansonsten könnten Aufträge dem Wettbewerb zu lange entzogen werden.

Eine längere Laufzeit ist etwa erlaubt, wenn der Auftragnehmer hohe Investitionen tätigt, die sich andernfalls nicht amortisieren. Dagegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kosten wegen der längeren Laufzeit insgesamt verringern. Denn dies trifft auf nahezu jede Ausschreibung zu.

Die Entscheidung für eine längere Laufzeit ist gerichtlich voll überprüfbar. Deshalb sollten Auftraggeber die Gründe sorgfältig und nachvollziehbar dokumentieren.

Ute Jasper / Jens Biemann

 

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