Haben Gemeinderatsmitglieder eine persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand, sind sie von der Mitwirkung an der Ratsentscheidung auszuschließen. (OVG Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 2009 – AZ 2 A 10098/09.OVG)
Sinn und Zweck der in der Gemeindeordnung geregelten Befangenheitsgründe ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich am Gesetz und ihrer nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken.
Deshalb ist ein Ratsmitglied wegen eines möglichen unmittelbaren Vor- oder Nachteils bereits dann von der Mitwirkung an einer Ratsentscheidung ausgeschlossen, wenn eine enge persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand besteht, die vermuten lässt, das Mitglied werde aufgrund eigener Interessen nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Es kommt nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt.
Im konkreten Fall wurde ein Gemeinderatsmitglied von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung eines Golfplatzes ausgeschlossen, weil es im Plangebiet im größeren Umfang Grundstücke gepachtet hat und diese als Jagdpächter nutzt.
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