Bahngelände tabu

Die Ablehnung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Stellwerks der Deutschen Bahn in eine Wohnanlage ist rechtmäßig. (VG Trier vom 25. Juni 2014 – AZ 5 K 1116/13.TR)

Die Nutzungsänderung eines ehemaligen Stellwerks der Deutschen Bahn in ein Wohngebäude ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. Diese Änderung hatte der Eigentümer des ehemaligen Stellwerks bei der Stadt beantragt. Die Richter verwiesen darauf, dass die Satzung der beklagten Stadt zur Sicherung einer geplanten neuen Erschließungsstraße entlang des Bahndammes im Bereich zwischen neuer Verkehrsstraße und den östlich angrenzenden Bahnanlagen jegliche Bebauung ausschließe.

Das Vorhaben sei jedoch auch im Falle der Unwirksamkeit der Satzung nicht zuzulassen. Falls man den Umgebungsbereich als eine sogenannte Außenbereichsinsel ansehen würde, könne das Vorhaben bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben handele, nicht zugelassen werden. Insbesondere stelle das Stellwerk kein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude dar. Auch wenn der fragliche Bereich als Innenbereich qualifiziert würde, sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da es sich nach der Art der Bebauung nicht in die fast ausschließlich mit gewerblicher Bebauung geprägte Umgebung einfüge. Des Weiteren wahre eine Wohnnutzung auf dem Bahndamm in direkter Nachbarschaft zum Bahnverkehr nicht die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, und zwar nicht nur unter dem Aspekt des zu ertragenden Lärms, sondern auch wegen der generellen Gefahren, die vom Zugverkehr unmittelbar vor dem Gebäude ausgingen. Weiter führten die Richter aus, dass eine Umnutzung des Stellwerks zu Wohnzwecken auch unter dem Aspekt der Nachahmungsgefahr zu bodenrechtlichen Spannungen führen könnte.