Autonomie

Der Auftraggeber darf sich auf einen bestimmten Beschaffungsgegenstand festlegen, auch wenn dies den Wettbewerb beschränkt. (OLG Karlsruhe vom 15. November 2013 – AZ 15 Verg 5/13)

Der Auftraggeber bestimmt die Anforderungen, die der Auftragsgegenstand in funktionaler, technischer und ästhetischer Hinsicht erfüllen muss. Die Kriterien müssen dabei sach- und auftragsbezogen und dürfen nicht diskriminierend sein.

Der Auftraggeber darf den Beschaffungsbedarf auf eine bestimmte technische Ausgestaltung festlegen, solange seine Entscheidung nicht auf sachfremden Gründen beruht.

Wenn der Auftraggeber in zumutbarer Weise seinen Beschaffungsbedarf ermittelt und sich aus sachlichen Gründen zur konkreten Festlegung entschließt, handelt er vergaberechtskonform. Eine etwaige wettbewerbsverengende Wirkung ist dann hinzunehmen.

Ute Jasper / Jens Biemann

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