Bei der Ausweisung von Sondergebieten müssen die Interessen der Grundstücksnachbarn berücksichtigt werden. (OVG Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 2008 – AZ 8 C 10611/08.OVG)
Weil die Gemeinde Rülzheim bei der Planung eines Behindertenwohnheims am Ortsrand das Interesse der benachbarten Grundstückseigentümer ausreichend berücksichtigt hat, ist die Ausweisung eines Sondergebiets zulässig. Gegen den in der Gemeinde stark umstrittenen Bebauungsplan hatten zwei in der Nachbarschaft zu dem Vorhaben wohnende Grundstückseigentümer einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie waren der Auffassung, die Planung habe sich nur unzureichend mit der Verträglichkeit von Behinderteneinrichtung und angrenzender Wohnbebauung befasst.
Das Gericht war hingegen der Ansicht, die Nachbarn seien von dem 20 Wohnplätze umfassenden Vorhaben nur gering betroffen und lehnte den Antrag ab. Eine solche Einrichtung sei sogar innerhalb eines Wohngebiets grundsätzlich zulässig. Nach der vorliegenden Planung müssten die Eigentümer aufgrund der Entfernung des Wohnheims und der abschirmenden Wirkung eines Waldes zu den Wohngrundstücken nur mit unerheblichen Belästigungen rechnen. Von den Klägern aufgezeigte Alternativstandorte hätten sich der Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens nicht als vorzugswürdig aufdrängen müssen.
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