Außer Dienst

Ein Beschäftigter einer Ortsgemeinde kann schon während der Freistellungsphase der Altersteilzeit Ratsmitglied sein. (OVG Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2010 – AZ 2 A 10434/10.OVG)

Beamte oder Beschäftigte einer Ortsgemeinde, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befinden, können gleichzeitig Mitglied des Verbandsgemeinderates sein.

Im konkreten Fall wurde der ehemalige Leiter der Kindertagesstätte einer Ortsgemeinde, die zur Verbandsgemeinde gehört, in den Verbandsgemeinderat gewählt. Der Gewählte befand sich zum Zeitpunkt seiner Wahl in der Freistellungsphase der im Blockmodell in Anspruch genommenen Altersteilzeit.

In der konstituierenden Sitzung des Verbandsgemeinderates lehnte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde die Verpflichtung des Gewählten als Ratsmitglied ab. Er berief sich auf die Gemeindeordnung und das Kommunalwahlgesetz und war der Ansicht, zwischen dem Gewählten und der Ortsgemeinde bestehe auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ein aktives Beschäftigungsverhältnis.

Nachdem der Gewählte hiergegen Wi­derspruch eingelegt hatte, gab der Kreisrechtsausschuss dem Bürgermeister auf, den Beigeladenen als Ratsmitglied zu verpflichten. Die daraufhin von der Verbandsgemeinde erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Zwar dürfe das Mitglied eines Verbandsgemeinderates nach dem Kommunalwahlgesetz nicht hauptamtlich als Beamter oder Beschäftigter einer der Verbandsgemeinde angehörenden Ortsgemeinde tätig sein. Interessenkollisionen dieser Art drohten jedoch bei einem Beamten oder Beschäftigten mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr. Denn trotz des bis zum endgültigen Ruhestand fortbestehenden Vergütungsanspruchs sei das aktive Dienstverhältnis mit seinen prägenden Pflichten beendet.