Der Ausschluss eines Ratsmitglieds aus der Fraktion setzt einen wichtigen Grund voraus und ist das letzte Mittel, die politische Arbeit sicherzustellen. (OVG Saarland vom 20. April 2012 – AZ 2 B 105/12)
Die Fraktionen der Räte haben immer mehrere Mitglieder, die vielfach unterschiedliche Auffassungen vertreten, was von der Mehrheit nicht immer akzeptiert wird. Es kann dann der Ausschluss des störenden Fraktionsmitgliedes beschlossen werden. Wegen eines solchen Fraktionsausschlusses kann das Verwaltungsgericht angerufen werden.
Im Hinblick auf die nicht unerheblichen Auswirkungen des Ausschlusses aus der Fraktion für die politische Stellung und für die Arbeit in der Gemeindevertretung ist ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Verfahren im Vorfeld des Ausschlusses einzuhalten. Die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer Fraktion hat zur Voraussetzung, dass ein wichtiger Grund vorliegt und der Ausschluss die letzte Möglichkeit ist, die politische Arbeit sicherzustellen. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann ein Fraktionsausschluss vorgenommen werden. Dabei handelt es sich um das letzte Mittel.
Die gerichtliche Kontrolle ist auf Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und auf eine Beachtung des Willkürverbots beschränkt.
Franz Otto
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