Ausschluss eines Angebots

Weicht ein Produkt von den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses ab, hat dies den Ausschluss des Angebots zur Folge. (OLG Schleswig-Holstein vom 11. Mai 2016 – AZ 54 Verg 3/15).

Der Auftraggeber hat Produktangaben des Bieters wörtlich zu nehmen, wenn diese eindeutig sind. Dies gilt auch dann, wenn das angebotene Produkt nicht den Anforderungen im Leistungsverzeichnis entspricht. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass der Bieter stets das vom Auftraggeber Nachgefragte anbieten will.

Der Auftraggeber muss also nicht davon ausgehen, dass die Produktangabe irrtümlich erfolgt ist, wenn das Produkt den Anforderungen nicht entspricht. Auch kann es nicht Aufgabe der Auslegung sein, Irrtümer beim Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses zu korrigieren.

Im Anwendungsbereich des neuen Vergaberechts gilt nichts anderes. Weicht das Produkt von den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses (LV) ab, so stellt dies eine nach Paragraf 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2016 unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen dar, die gemäß Paragraf 16 EU VOB/A zum Ausschluss führt.

Ute Jasper / Reinhard Böhle

Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei