Amtliche Wahlbeeinflussung ist unzulässig. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2005 – AZ 15 A 2983/05)
Eine Ratsfraktion hatte zu einer bevorstehenden Bürgermeisterwahl eine Wahlwerbeschrift herausgegeben. Darin wurden – nicht autorisiert – dem Landrat des Kreises, dem die Gemeinde angehörte, und dem Bürgermeister einer Nachbargemeinde den Kandidaten unterstützende Äußerungen zugeschrieben. Das warf die Frage auf, ob darin eine unzulässige Wahlbeeinflussung lag.
Die falsche Darstellung von Äußerungen des Landrats und des Bürgermeisters einer Nachbargemeinde in der Wahlwerbedruckschrift der Ratsfraktion stellte nach Auffassung des Gerichts keinen relevanten Wahlfehler dar. Unzulässig ist nur die strafbare, die amtliche, die geistliche und die unter besonderem Druck vorgenommene private Wahlbeeinflussung.
Von diesen vier Arten unterliegt die amtliche Wahlbeeinflussung besonders scharfen Restriktionen, weil mit ihr hoheitliche Autorität zur Beeinflussung der Wahl in Anspruch genommen wird. Die Freiheit der Wahl erfordert es aber, dass die Wähler ihr Urteil in einem tatsächlich freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können.
In dem konkreten Fall war die Fraktion zwar ein Teil des Rates und insofern in die Gemeinde als Hoheitsträger eingeordnet. Jedoch konnte die Fraktion nicht die Autorität der Gemeinde in Anspruch nehmen, da sie lediglich die Auffassung der einzelnen Ratsmitglieder bündelt, die sich zu einer Fraktion zusammengeschlossen haben.
Daher kann eine Fraktion ebenso wenig hoheitliche Autorität für sich in Anspruch nehmen wie das einzelne Ratsmitglied dies kann, mag auch den Äußerungen einer Fraktion – namentlich einer Mehrheitsfraktion – erhebliches politisches Gewicht zukommen. Insofern beurteilt sich die Wahlbeeinflussung durch eine Fraktion ebenso wie die durch eine Partei nach den Grundsätzen, die üblicherweise für die private Wahlbeeinflussung gelten.
Franz Otto