Auskunftsanspruch der Gemeinde

Ist die Konzessionsentscheidung unwirksam, entsteht der Auskunftsanspruch der Gemeinde neu. (OLG Stuttgart vom 19. November 2015 – AZ 2 U 60/15)

Die Klägerin, der Eigenbetrieb der Stadt und zugleich die Stadt selbst, begehrten vom Altkonzessionär unter anderem Auskunft über alle das Netz betreffenden Daten und Unterlagen. Zuvor war nach einer im ersten Verfahren unwirksamen Konzessionierung die Stromkonzession erneut an den Eigenbetrieb vergeben worden.

Das Gericht verneinte einen Auskunftsanspruch nach Paragraf 46 Abs. 2 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), da dieser nur dem wirksamen Neukonzessionär zusteht. Die Konzessionierung an den Eigenbetrieb erachtete das Gericht abermals als unwirksam. Allerdings gab das Gericht dem Auskunftsanspruch zugunsten der Stadt nach Paragraf 46 Abs. 2 S. 4 EnWG statt. Zwar sei der Auskunftsanspruch mit Vergabe der Konzession erloschen, er entstehe jedoch neu, wenn die Konzessionsentscheidung – etwa gerichtlich – für unwirksam erklärt wird. Dem stehe es gleich, wenn die Gemeinde selbst eine wahrscheinlich unwirksame Konzessionierung aufhebt.

Hervorzuheben ist, dass das Gericht zum einen den Auskunftsanspruch auch für gemischt-genutzte Anlagen bejaht und zum anderen diesen deckungsgleich zum Auskunftsanspruch des Neukonzessionärs behandelt.

Dana Kupke / Dr. Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.