Ausgleich für Rodung

Wenn die Raumplanung als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft die Wiederaufforstung vorsieht, ist der Plangeber an etwaige Ortsvorgaben gebunden. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2015 – AZ 10 D 21/12)

Mit dem gemeinsam getragenen Zweckverband Münsterland Gewerbepark 31 wollen die Stadt Borken sowie die Gemeinden Heiden und Reken industrielle und gewerbliche Nutzungen entwickeln. In dem etwa 72 Hektar (ha) großen Plangebiet befinden sich 25 ha Wald und 30 ha Ackerflächen.

Gegen den Bebauungsplan IKG 1 „Westmünsterland Gewerbepark A 31“ erhob die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen Klage. Sie befürchtete unter anderem, dass bei einer Umsetzung der Planung der Artenschutz beeinträchtigt werde.

Die Richter erklärten den Bebauungsplan für unwirksam, denn er stehe in Widerspruch zu den auch vertraglich gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen abgesicherten Zielen der Raumordnung. Zwar sei das Plangebiet im Regionalplan als Interkommunaler Gewerbe- und Industriebereich dargestellt.

Der Bebauungsplan verstoße jedoch gegen die Vorgabe des Regionalplans, wonach die für den Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlichen etwa 26 ha Aufforstungsflächen mit Ausnahme von maximal 5 ha in den drei Gemeindegebieten liegen müssten. Die angefochtene Planung sah als Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft auch die Aufforstung einer Fläche von 12 ha außerhalb der drei Gemeindegebiete vor.

Red.