Ausgeräumt

Monotone Ackerbaufläche gilt nicht als Landschaftsschutzgebiet. (OVG Lüneburg vom 15. September 2005 – AZ 8 KN 72/02)

Als ein Landschaftsschutzgebiet festgesetzt wurde, erstreckte sich die Regelung auch auf 26 Hektar eines Landwirts, der daneben noch eine Fläche von 126 Hektar bewirtschaftete, alles ackerbaulich genutzt. Mit der Unterschutzstellung war der Landwirt nicht einverstanden und klagte erfolgreich dagegen.

Die Einbeziehung des Grundstücks in den Landschaftsschutzbereich hätte allenfalls mit dem Grundwasser- und Klimaschutz gerechtfertigt werden können, was aber nicht ausreichte. Die Landschaftsschutzregelung beruhte nämlich nicht hierauf, sondern vorrangig auf anderen Zwecken. Es ging überwiegend um den Schutz des Landschaftsbildes und des Naturerlebens vor Beeinträchtigungen.

Das Landschaftsbild war auf den Ackerflächen aber nicht vielfältig, eigenartig oder schön. Die großflächige ackerbauliche Nutzung in diesem Bereich des Schutzgebietes wirkte vielmehr monoton und stellte unter landschaftsschutzrechtlichen Gesichtspunkten eher ein abschreckendes Beispiel für eine ausgeräumte Landschaft dar.

Schließlich kam dem Grundstück auch keine wichtige Bedeutung für die Erholung zu. Das Grundstück durfte als Ackerfläche nur außerhalb der Zeit vom Beginn der Bestellung bis zum Ende der Ernte betreten werden.
Die Schutzbedürftigkeit ergab sich für das Grundstück auch nicht daraus, dass es gleichsam eine Insel zwischen schutzwürdigen Bereichen darstellte. Auch als Pufferzone konnte die Fläche nicht eingestuft werden. Randzonen eines Gebietes dürfen nur unter Schutz gestellt werden, wenn diese noch wesentliche Merkmale aufweisen, die den Bereich schutzwürdig machen.

Franz Otto