Aufenthalt zulässig

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Übernachtung in einem Wochenendhaus trotz fehlenden Brandschutzes nicht untersagen, wenn das Gebäude baurechtlich genehmigt wurde . (VG Neustadt/Weinstraße vom 8. Januar 2013 – AZ 4 L 1053/12)

Als der Eigentümer im eigenen Wochenendhaus übernachtete, bekam er eine bauaufsichtliche Untersagungsverfügung, die er nicht akzeptieren wollte. Er rief das Verwaltungsgericht an. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von baulichen Anlagen verlangen oder ihre Benutzung untersagen, wenn die Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen oder auf andere Weise nicht rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Der Erlass einer solchen Nutzungsuntersagungsverfügung ist aber nur dann zulässig, wenn die bauliche Anlage formellem als auch materiellem Recht widerspricht. Die Bauaufsichtsbehörde kann daher weder die Beseitigung einer baulichen Anlage verlangen noch ihre Nutzung untersagen, soweit diese Anlage zwar dem materiellem Recht widerspricht, sie aber auf der Grundlage einer wirksamen Baugenehmigung errichtet wurde und in deren Rahmen genutzt wird.

Die Baugenehmigung zur Nutzung des Wochenendhauses lag vor, sodass das Übernachten dadurch gedeckt war. Gleiches galt auch für das Verbot aller Handlungen, die zu einer Brandgefahr führen können. Diese bauaufsichtliche Verfügung hatte Wirkung auch für Tätigkeiten im Wochenendhaus.

Ein Einschreiten der zuständigen Ordnungsbehörde kam allenfalls infrage, wenn von der baulichen Anlage eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging. Insoweit hatte das Gericht Zweifel, weil die Probleme bei einer Brandbekämpfung ihre Ursache nicht in der Beschaffenheit des Wochenendhauses, sondern in dem Zustand der Straßen des Wochenendhausgebietes haben konnte. Diese Beschaffenheit der Anlagen und die damit verbundenen Probleme lagen aber nicht im Verantwortungsbereich der Bauverwaltung.

Franz Otto