Auf einer Stelle

Gemeinden dürfen Windkraftanlagen „konzentrieren“. (OVG Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2003 – AZ 8 A 10569/02.OVG)

Obwohl Windenergieanlagen im Außenbereich bevorrechtigt zulässig sind, dürfen sie im Wege der Flächennutzungsplanung auf bestimmte Flächen konzentriert werden. Dabei haben die Verbandsgemeinden einen beträchtlichen Planungsspielraum.

Im konkreten Fall nahm eine Verbandsgemeinde im Landkreis Bad Dürkheim in ihren Flächennutzungsplan Festsetzungen über die Windkraftnutzung auf. Vorangegangen war eine eingehende Untersuchung, bei der einerseits Flächen mit besonderer „Windhöffigkeit“ ermittelt und andererseits Tabubereiche (etwa zusammenhängende Waldflächen) ausgeschieden wurden. Diese Untersuchungen ergaben zwei mögliche Eignungsgebiete für Windkraftnutzung im Verbandsgemeindegebiet. Eines dieser Gebiete wurde sodann vom Verbandsgemeinderat mit Rücksicht auf die langfristige Siedlungsentwicklung abgelehnt. Der Flächennutzungsplan sah daher nur noch den anderen Bereich für die Windenergienutzung vor. Die Klage eines Investors, der auf der vom Verbandsgemeinderat abgelehnten Fläche Windenergieanlagen errichten möchte, scheiterte.

Der Flächennutzungsplan sei rechtmäßig und stehe dem Vorhaben des Investors entgegen, entschied das Gericht. Die Verbandsgemeinde habe mit der Flächennutzungsplanung ein Instrument, um die bauliche Entwicklung im Außenbereich planerisch zu steuern. Dabei müsse das mit der Privilegierung von Windkraftanlagen verfolgte Ziel, aus energie- und umweltpolitischen Gründen den Ausbau der Windenergie zu fördern, mit allen sonstigen öffentlichen Belangen abgewogen und zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Als Ergebnis dieser Abwägung dürfe die Verbandsgemeinde bestimmte Konzentrationsflächen für Windkraft darstellen.