Auf die Tagesordnung

Ein Ausschussvorsitzender kann über den Antrag eines einzelnen Mitglieds für die Tagesordnung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. (VG Gießen vom 5. September 2008 – AZ 8 L 2123/08)

Die Gemeindeordnungen und die Geschäftsordnungen der Räte können unterschiedliche Bestimmungen für den Rat und dessen Ausschüsse enthalten. Das ist zu beachten, wenn Ansprüche geltend gemacht werden. Wenn beispielsweise der Ratsvorsitzende nach der Gemeindeordnung verpflichtet ist, die zur Verhandlung stehenden Gegenstände bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen, kann für einen entsprechenden Antrag mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder erforderlich sein – was für einen Ausschuss nicht gilt, wenn dessen Geschäftsgang in der Gemeindeordnung anders geregelt ist.

Wenn in einer Geschäftsordnung vorgesehen ist, dass Anträge von einer Fraktion eingebracht werden können, steht die Befugnis einem einzelnen Ratsmitglied nicht zu. Auch ist in den Geschäftsordnungen allgemein festgelegt, dass zwischen dem Eingang des Antrages und dem Sitzungstag ein bestimmter Zeitraum liegen muss.

Nach dem Gerichtsbeschluss kann ein Ausschussvorsitzender über den Antrag eines einzelnen Mitglieds für die Tagesordnung allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, auch wenn eigentlich der Antrag einer Fraktion erforderlich wäre. Unter Ermessensgesichtspunkten ist es aber nicht zu beanstanden, dass der Ausschussvorsitzende darauf hinweist, die Sitzungsunterlagen wären bereits versandfertig gewesen und zum Teil schon zur Post gegeben worden, obwohl es einem Ausschussvorsitzenden auch in diesen Fällen rechtlich grundsätzlich nicht verwehrt ist, die Ladung zu erweitern. Wenn in der Vergangenheit gelegentlich anders verfahren wurde, ergibt sich daraus kein Anspruch auf einen großzügigen Umgang mit einem neuen Antrag.

Franz Otto