Auf Abstand

Kinderspielhäuser gelten nicht als „Gebäude“ im Sinne des Baurechts. (VG Neustadt/Weinstraße vom 17. April 2008 – AZ 4 K 25/08)

Als auf der nach dem Bauordnungsrecht freizuhaltenden Abstandsfläche zwischen zwei Gebäuden ein Kinderspielhaus errichtet wurde, war der Nachbar nicht einverstanden. Er verlangte ein Einschreiten der Baubehörde. Es ging zunächst darum, ob das Gebot zur Rücksichtnahme beachtet worden war. Es schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Bauvorhaben ausgehen. Drittschützende Wirkung kommt dem Rücksichtnahmegebot zu, soweit auf schutzwürdige Interessen eines Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass die Verwirklichung des Bauvorhabens dem Nachbarn nicht zugemutet kann. Im konkreten Fall konnte der Nachbar nicht mit Erfolg geltend machen, durch das Spielhaus ergebe sich eine Einsichtbarkeit seines Außenwohnbereichs, der der Ruhe, Erholung und Entspannung dienen soll. Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche müssen nach Auffassung der Gerichte hingenommen werden.

Wenngleich das Kinderspielhaus nur 1,50 Meter von der Grenze zwischen den beiden Grundstücken errichtet worden war, kam es nicht auf die generelle Verpflichtung zur Freihaltung von Ab­standsflächen an, weil das Kinderspielhaus kein „Gebäude“ im Sinne des Baurechts war. Kleingebäude sind bauliche Anlagen, die für erwachsene Menschen keine normale Eintritts- oder Aufenthaltsmöglichkeit bieten, wie Silos, eine Hundehütte oder eben ein Spielhaus.

Franz Otto