Anspruch auf Antwort

Gemeindevertreter haben für sachlich begründete Anfragen an die Verwaltung einen Anspruch auf Antwort. (VG Gießen vom 18. Oktober 2002 – AZ 8 E 536/02)

Wenn der Vorsitzende für seine Fraktion von der Verwaltung die Beantwortung bestimmter Fragen beansprucht, ist davon auszugehen, dass die Anfrage der Fraktion zugleich eine Frage der einzelnen in dieser Organisation zusammengeschlossenen Gemeindevertreter ist. Soweit ein Anspruch auf Beantwortung der Fragen besteht, kann als Antwort aber nicht gelten, dass der Bürgermeister eine Pressekonferenz über das Thema abhält und Zeitungen über die Rechtsauffassung des Bürgermeisters berichten.

Ein Gemeindevertreter hat generell einen Anspruch auf unmittelbare Beantwortung seiner Fragen. Wenn er diesen Anspruch geltend macht, handelt er nicht rechtsmissbräuchlich. Das Fragerecht eines Gemeindevertreters reicht aber immer nur soweit, wie die Kontrollbefugnisse der Gemeindevertretung gehen. Deswegen sind solche Anfragen der Art nach zulässig, die sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. Wenn mehrfache Aufforderungen zur Beantwortung von Fragen einer Fraktion ohne Antwort bleiben, werden die Fraktionsmitglieder in ihren Teilhabe und Auskunftsrechten verletzt, sodass das Verwaltungsgericht angerufen werden kann.

Franz Otto

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