Nur sachlich

Ein Gemeinderat muss Anregungen und Beschwerden nicht nachgehen, wenn öffentliche Stellen rechtsmissbräuchlich beansprucht werden. (VG Münster vom 10. Februar 2012 – AZ 1 K 2574/11)

Das Gemeinderecht sieht es allgemein vor, dass gegenüber der Gemeinde Anregungen und Bedenken vorgebracht werden können. Im konkreten Fall übermittelte ein in Paraguay lebender Deutscher an sehr viele deutsche Kommunen Vorschläge zur Verbesserung der öffentlichen Haushaltssituation. Weil des demzufolge aber erkennbar an einer persönlichen Beziehung zwischen dem Bürger und einer einzelnen Gemeinde fehlte, war keine Voraussetzung für die Gemeinde gegeben, sich der Sache ernsthaft anzunehmen. Der Bürger hatte seine Anregungen vielmehr vorgetragen, um sich Publizität zu verschaffen.

Franz Otto

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